Bauamt
Informationen für die Baueingabe
Grundsätzlich ist eine baurechtliche Bewilligung bei baulichen Veränderungen nötig, ausser bei (§ 1 Bauverfahrensverordnung BVV):
- Bauten und Anlagen, die nach der Allgemeinen Bauverordnung (siehe BVV) wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten
- Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden
- Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung
- Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1.0 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten
- Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0.80 m sowie offene Einfriedigungen
- nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ½ m2 je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars,
- nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion,
- Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen
- Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0.80 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars
- Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie auf Dächern in Bauzonen, soweit sie 35 m2 nicht überschreiten und eine zusammenhängende, die übrige Dachfläche um höchstens 10 cm überragende Fläche bilden; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars
- steckerfertige Solaranlagen bis zu einer Fläche von 4 m2; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung
- nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen.
Bei Fragen oder Unsicherheiten zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Der Umfang der Baueingabe variiert bei unterschiedlichen Bauvorhaben, z.B. Neubau Einfamilienhaus - Erstellen Gerätehaus. Um unnötige Umtriebe zu vermeiden, ist es am einfachsten, wenn Sie sich vor Ihrer Baueingabe kurz mit dem Bausekretariat in Verbindung setzen. Gerne beraten wir Sie bei der Einreichung eines Baugesuchs und wickeln anschliessend, in Zusammenarbeit mit dem Gemeindeingenieurbüro, das gesamte Baubewilligungsverfahren ab.
Die Baugesuchsformulare können Sie durch den Klick oder direkt unter Onlinedienst laden und als PDF-Formular ausfüllen und ausdrucken. Vergessen Sie nicht, vor der Baueingabe die Baugesuchsformulare und Planunterlagen (vierfach) im Original zu unterschreiben (Bauherrschaft, alle Grundeigentümer und Projektverfasser) und zu datieren.
Informationen für Dritte
Gestützt auf die Bauausschreibung der Gemeinde (im Zürcher Unterländer und dem Amtsblatt) können Interessierte innert 20 Tagen vom Publikationsdatum an mit dem Zustellbegehren den Baurechtsentscheid (Baubewilligung, Bauverweigerung) verlangen. Die Zustellung des baurechtlichen Entscheids kostet Fr. 50.--.
Gegen den Baurechtsentscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt Rekurs eingereicht werden (in der Regel an das Baurekursgericht, 8090 Zürich). Wer den Baurechtsentscheid nicht verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die im Rekursfall unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.
Meldeverfahren Solaranlagen, Wärmepumpen, E-Ladestationen
Ab dem 01.01.2023 werden die Solaranlagen, Wärmepumpen und E-Ladestationen grundsätzlich im Meldeverfahren behandelt. Alle weiteren Informationen finden Sie hier Link.
Öffnungszeiten
- Montag: 08.30 - 11.30 / 14.00 - 18.30
- Dienstag: 08.30 - 11.30 / geschlossen
- Mittwoch: 08.30 - 11.30 / 14.00 - 16.00
- Donnerstag: 08.30 - 11.30 / geschlossen
- Freitag: 07.00 - 14.00 durchgehend
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
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Name |
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Name | Download |
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Nummer | Name | Inkrafttreten |
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700.1 | Bau- und Zonenordnung (gültig bis 31.12.2024) | 30. März 2015 |
700.1.1 | Bau- und Zonenordnung (gültig ab 01.01.2025) | 1. Januar 2024 |
700.2 | Anforderungen an Arealüberbauungen | 2. Mai 2012 |
700.3 | Verordnung über die Strassenbezeichnung und Hausnummerierung | 2. Juni 1981 |
700.4 | Zonenplan | 29. September 2016 |
700.5 | Kernzonenplan | |
702.1 | Schutzverordnung Natur- und Landschaftsschutzobjekte | 24. März 1986 |
702.11 | Planbeilage Schutzverordnung Bepflanzung | 24. März 1986 |
750.1 | Abfallverordnung 2021 | 1. Januar 2022 |
750.2 | Gebührenreglement zur Abfallverordnung | 1. Januar 2023 |
751.1 | Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen | 14. Mai 2002 |
752.1 | Fernwärmeversorgung der Politischen Gemeinde Oberweningen - Reglement | 18. Juni 1997 |
752.11 | Fernwärmeversorgung - Anpassung Tarif | 16. November 2010 |