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Wegzug

Wegzug in eine andere Gemeinde

Die Steuerpflicht endet rückwirkend per 01.01. des Wegzugsjahres. Bereits für dieses Steuerjahr versandte provisorische Rechnungen werden storniert und ein allfälliges Guthaben mit Zins zurückerstattet, sofern für sämtliche Vorperioden keine alten Steuerausstände mehr bestehen. Von Ihrer neuen Wohngemeinde erhalten Sie eine neue provisorische Steuerrechnung.

Beispiel: Wegzug nach Dielsdorf am 05. März 2017, ab 1. Januar 2017 in Dielsdorf steuerpflichtig.

Wegzug ins Ausland

Die Steuerplicht endet per Wegzugsdatum. Sämtliche Steuern (auch provisorische) werden mit dem Wegzug ins Ausland zur Zahlung fällig. Bitte kontaktieren Sie uns frühzeitig (einen Monat vor Wegzug ins Ausland). Damit können die steuerlichen Formalitäten rechtzeitig erledigt werden. Auf jeden Fall benötigen wir einen bevollmächtigten Steuervertreter mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, da wir Entscheide nicht ins Ausland zustellen dürfen.

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