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Friedensrichteramt

Dienstleistungen

  • Das Friedensrichteramt ist die Schlichtungsbehörde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
  • Das Friedensrichteramt lädt nach Eingang eines Schlichtungsgesuchs (Klage) die streitenden Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung vor.
  • Ziel einer Schlichtungsverhandlung ist es, mit den Parteien eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten, die ihnen den Gang an eine nächsthöhere Gerichtsinstanz erspart.
  • Das Friedensrichteramt erteilt Auskünfte über das Vorgehen bei Zivilklagen und über das Schlichtungsverfahren.
  • Das Schlichtungsverfahren ist einfach, bürgernah, kostengünstig, vertraulich, schnell und wirkungsvoll.

 

Schlichtungsverfahren

Um das Verfahren einzuleiten, hat die klagende Partei beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch einzureichen (Adresse: Friedensrichteramt Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen). Dazu können diese Formulare verwendet werden.

Das Friedensrichteramt ist bei den folgenden Klagen zuständig für die Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens:

  • Geldforderungsklagen aus privaten wie geschäftlichen Beziehungen (z. B. aus Kauf, Werkvertrag, Auftrag, Darlehensvertrag, usw.)
  • Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
  • Erbrechtliche Klagen
  • Nachbarschaftsklagen
  • Stockwerk- und Miteigentumsklagen
  • Schadenersatz- und Genugtuungsklagen aus strafbaren Handlungen oder Unfällen
  • Klagen bei Persönlichkeitsverletzung
  • Negative Feststellungsklagen
  • Handelsrechtliche Streitigkeiten (fakultativ).

Das Friedensrichteramt ist nicht zuständig für familienrechtliche Klagen (Scheidung, Trennung, Eheschutz, Kindesunterhalt und Sorgerecht). Ebenso ist das Friedensrichteramt nicht zuständig bei mietrechtlichen Streitigkeiten sowie bei Ehrverletzungen. Diese Verfahren sind direkt bei anderen zuständigen Stellen einzuleiten, siehe unten.

 

Erledigung des Verfahrens

Sofern sich die Parteien in der Schlichtungsverhandlung einigen und eine Lösung finden, die für beide Seiten akzeptabel ist, wird das Ergebnis in einer Verfügung festgehalten.

Scheitert der Schlichtungsversuch (keine Einigung), wird der klagenden Partei die Klagebewilligung ausgestellt. Danach hat die klagende Partei 90 Tage Zeit, ein Verfahren am Bezirksgericht einzuleiten.

  • Bis zu einem Streitwert von 2’000 Franken kann die klagende Partei bei Scheitern des Schlichtungsversuchs einen Antrag auf Entscheid (Urteil) stellen. Das Friedensrichteramt kann einen Entscheid erlassen, wenn der Sachverhalt mit Beweisen geklärt werden kann.
  • Bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken kann das Friedensrichteramt bei Scheitern des Schlichtungsversuchs einen Entscheidvorschlag erlassen. Nach Zustellung haben beide Parteien 20 Tage Zeit, den Entscheidvorschlag schriftlich abzulehnen, wenn sie nicht einverstanden sind. Eine Begründung für die Ablehnung ist nicht erforderlich.

 

Auskunft, Beratung, Adresse

Das Friedensrichteramt erteilt gerne Auskünfte über alle Fragen, die das Vorgehen bei Schlichtungsgesuchen (zivilrechtlichen Klagen) zwischen Personen und/oder Firmen betreffen:

  • Auskünfte über die Einleitung der Zivilklage bzw. das Schlichtungsgesuch und die dafür notwendigen Formalitäten und Unterlagen werden zu den Bürozeiten unter der Telefonnummer 079 405 34 34 erteilt.
  • Persönliche Beratungen/Audienzen beim Friedensrichteramt erfolgen auf telefonische Voranmeldung hin (Telefonnummer 079 405 34 34).
  • Postadresse: Friedensrichteramt Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen.
  • Fallbezogene Rechtsberatungen werden von den Beratungsstellen erteilt (siehe Rubrik «Unentgeltliche Rechtsauskunft»).

 

Andere zuständige Stellen

Familienrechtliche Klagen sind einzureichen beim Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf.

Klagen aus Mietrecht sind einzureichen bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf.

Bei Ehrverletzungen (Üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung) ist ein Strafantrag bei der Polizei zu stellen.

 

Zugehörige Objekte

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