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Wehntalerstrasse 28, Entlassung aus dem Inventar

18. Juli 2024
Die Gemeinde Oberweningen entlässt ein eigentlich schützenswertes Gebäude aus formellen Gründen aus dem Inventar.

Die Gemeinden sind verpflichtet über schutzwürdige Gebäude auf ihrem Gemeindegebiet ein Inventar zu führen. Dieses Verzeichnis ist behördenverbindlich und wird aktuell in der Gemeinde Oberweningen gerade überarbeitet.

Es gibt verschiedene Abstufungen des Schutzes. Das Gebäude des Ortsmuseums geniesst in Oberweningen beispielsweise den höchsten Schutz. Das Gemeindehaus und der Rossstall sind ebenfalls sehr hoch eingestuft. Es gibt aber auch Gebäude bei denen nur einzelne Elemente geschützt sind, so z.B. der Vorplatz, der Kachelofen oder die Hausfassade.

Im Zuge dieser Überarbeitung ist dem externen Berater aufgefallen, dass das Gebäude an der Wehntalerstrasse 28 die Eigenschaften eines schützenswerten Gebäudes aufweist und bis jetzt auch so behandelt wurde, dass es aber aus formellen Gründen nicht ins neue Inventar aufgenommen werden darf.

Es geht darum, dass am 14. Januar 2013 aufgrund eines Baugesuches ein Verfahren gemäss Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich § 209 Abs. 2 ausgelöst wurde, um die Schutzwürdigkeit zu überprüfen. Aufgrund zahlreicher Projektänderungen am Bauprojekt durch die Eigentümer hat das Bauamt die parallel dazu laufende Frist der Schutzabklärung übersehen.

Als dann die Gutachten und der Bericht der Kantonalen Denkmalpflege-Kommission (KDK) vorlagen, hat der Gemeinderat den Schutz des Gebäudes beschlossen. Dabei ist der Gemeinde entgangen, dass die Jahresfrist bereits abgelaufen war und dass der Gemeinderat die Unterschutzstellung zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr hätte beschliessen dürfen.

Der Gemeinderat hält das Gebäude nach wie vor für schützenswert und möchte das Gebäude entsprechend im Inventar der schützenswerten Gebäude der Gemeinde behalten. Gemäss den vorliegenden Gutachten weist das Gebäude verschiedene schutzwürdige Elemente auf und bildet mit den westlichen Nachbargebäuden zusammen eine aufeinander abgestimmte Häusergruppe.

Aus rechtlichen Gründen hat sich der Gemeinderat aber trotzdem dazu entschlossen, das Gebäude aus dem Inventar zu entlassen. Eine Unterschutzstellung ist immer ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit und solche Eingriffe dürfen nur erfolgen, wenn sachliche Gründe vorliegen, die Verhältnismässigkeit gewährt ist und der formelle Ablauf eingehalten wird. Da in diesem Fall die einjährige Frist verpasst wurde, sind der Gemeinde die Hände gebunden und sie muss das Gebäude aus dem Inventar entlassen.

Auch nach der Entlassung aus dem Inventar gelten für dieses Gebäude noch die strengen Anforderungen und Vorschriften der Kernzone.

Die Entlassung ist allerdings noch nicht definitiv, sie kann immer noch durch Dritte (u.a. Verbände) angefochten werden. In diesem Fall hätte dann das Baurekursgericht das letzte Wort.